11. Auftragserfüllung, Prüfpflicht des Auftraggebers
- Der Anbieter bemüht sich im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen um eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
- Eine Gewährleistung des Auftraggebers für Fehler bei der Wiedergabe/Darstellung des Werbemittels ist ausgeschlossen bei unwesentlichen Fehlern, insbesondere bei Fehlern bei der Wiedergabe/Darstellung, die hervorgerufen werden durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxys (Zwischenspeichern) oder durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert und der Anbieter diese Fälle nicht zu vertreten hat. Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen Zeitraum von mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Darstellung/Wiedergabe keine Ansprüche, soweit die ungenügende Darstellung/Wiedergabe hierauf beruht. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
- Der Auftraggeber hat das in Auftrag gegebene Werbemittel unverzüglich nach seiner ersten Schaltung zu prüfen und einen eventuellen Mangel, der sich zeigt, unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach der Schaltung schriftlich gegenüber dem Anbieter anzuzeigen. Bei fehlender Mangelanzeige innerhalb dieses Zeitraumes gilt die Ausführung des Auftrags als genehmigt.
- Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, beispielsweise softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen, wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit, und sofern der mit der Anzeige verfolgte Zweck noch erreichbar ist, nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt bei unverzüglicher Nachholung unberührt bestehen, es sei denn, dass die Nachholung für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse war und der Anbieter dies wusste.
12. Haftung
- Der Anbieter haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund mindestens leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist - abgesehen von der Haftung für Vorsatz und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schaden-ersatzansprüche gegen den Anbieter unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Anbieters nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13. Preisliste
- Es gilt die jeweils aktuelle, im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet
www.hcs-medienwerk.de veröffentlichte Preisliste. Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung vorbehalten. Für vom Anbieter bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
- Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten.
- (3) Ruft der Auftraggeber die Werbung nicht innerhalb der Laufzeit ab oder gerät er mit der Zahlung der Rechnungen in Verzug, erfolgt eine Rückbelastung entsprechend den im Tarif festgelegten Rabattstufen. Wird ein bereits bestehender Vertrag erweitert oder werden zusätzliche Dispositionen erteilt, hat der Auftraggeber Anspruch auf einen dem Gesamtauftrag entsprechenden rückwirkenden Rabatt gemäß den im Tarif festgelegten Rabattstufen. Der Rabatt wird nach Vertragsende abgerechnet.
- (4) Die von den Online-Angeboten gewährte Vermittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Die Vermittlungsvergütung fällt ausschließlich bei Vermittlung von Aufträgen Dritter an.
- (5) Für den Anspruch auf gemeinsame Rabattierung ist bei konzernangehörigen Unternehmen eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % erforderlich. Der Anspruchsteller hat den Nachweis des Bestehens einer solchen Unternehmensverbindung zu führen.
14. Zahlungsverzug
- (1) Zahlungsansprüche des Anbieters sind zahlbar spätestens 14 Tage nach Rechnungszugang. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmen 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
- Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Kündigung
- Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
16. Datenschutz
- Der Verlag speichert und verwendet die Daten im Zusammenhang mit dem Werbeauftrag nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Falls zur Ausführung und Abwicklung des Werbeauftrags erforderlich, werden Daten an beteiligte Kooperationspartner/Erfüllungsgehilfen weitergegeben.
17. Online Streitbeilegung
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online Streitbeilegung eingerichtet.
Diese erreichen Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Verbraucher können die Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen.
Die HCS Medienwerk GmbH ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet, außer es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme.
18. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
- Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Werbeauftrag im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich rechtlichem Sondervermögen ist der Sitz des Anbieters. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Anbieters als vereinbart.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ergänzungen und/oder Abänderungen des Werbeauftrages/dieser AGB sowie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst bedürfen der Schriftform.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Werbeauftrags/dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Regelung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.